Allgemeine Einkaufsbedingungen
KD Elektroniksysteme GmbH, Zerbst

Stand: März 2026 | Download

Geltungsbereich, Form

1.1 

Diese AEB gelten für alle Verträge mit unseren Lieferanten, wenn sie Unternehmer (§§ 14, 310 Abs. 1 BGB) sind und uns bewegliche Sachen (“Waren”) liefern. Dabei ist es unerheblich, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Vorlieferanten einkauft.

1.2

Diese AEB gelten in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung jeweils gültigen, jedenfalls aber in der dem Lieferanten mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

1.3

Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Lieferanten widersprechen wir hiermit. AGB des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir diesen zugestimmt haben. Das gilt auch, wenn wir eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner AGB vorbehaltlos annehmen oder auf ein Schreiben Bezug nehmen, das die AGB des Lieferanten enthält oder auf sie verweist. Entsprechendes gilt für die AGB Dritter.

1.4

Individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere Bestätigung (schriftlich oder in Textform (Ziff. 1.5) maßgeblich.

1.5

Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen (z.B. Annahme, Fristsetzung, Mahnung) müssen schriftlich oder in Textform (E-Mail, Telefax) erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften oder weitere Nachweiserfordernisse bleiben unberührt.

Bestellungen, Vertragsschluss

2.1

An unsere Bestellungen und Angebote (“Bestellungen”) halten wir uns eine (1) Woche ab Bestelldatum (“Bindungsfrist”) gebunden, es sei denn in der Bestellung ist eine andere Bindungsfrist angegeben. Nach Ablauf der Bindungsfrist erlischt unsere Bestellung.

2.2

Der Lieferant muss unsere Bestellung innerhalb der Bindungsfrist annehmen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Mit Zugang der Annahme ist der Vertrag geschlossen.

2.3

Auf offensichtliche Irrtümer oder Fehler der Bestellung hat uns der Lieferant vor Annahme zwecks Korrektur hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

Lieferung (Liefermenge, Lieferort, Lieferzeit)

3.1

Der Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht zu Teillieferungen berechtigt.

3.2

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Dieser muss folgende Angaben enthalten: (i) unsere Bestellkennung (Datum und Bestellnummer), (ii) Inhalt der Lieferung (Artikelnummer, Menge), (iii) Versanddatum. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, haften wir nicht für daraus entstehende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung. Vor Versendung der Ware ist uns eine Versandanzeige mit den o.g. Angaben zuzusenden.

3.3

Auf unser Verlangen muss der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurücknehmen.

3.4

Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands „frei Haus“ und im grenzüberschreitenden Verkehr DDP (“delivered duty paid”, idF der Incoterms 2020) an den in der Bestellung angegebenen Lieferort. Ist kein Lieferort angegeben und nichts anderes vereinbart, muss die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Zerbst erfolgen. Der Lieferort ist Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, auch wenn Versendung vereinbart wurde, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Lieferort übergeben wird. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug (Ziff. 3.9) befinden.

3.5

Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder Lieferfrist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind mit unserer Zustimmung möglich. Ist in der Bestellung keine Lieferzeit angegeben und auch nichts anderes vereinbart, beträgt sie zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss (Ziff. 2.2). Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn absehbar ist, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann.

3.6

Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

3.7

Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir können erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.

3.8

Ist der Lieferant in Verzug, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen pauschalierten Verzugsschadensersatz i.H. von 1% des Nettopreises der bestellten Ware pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden; dem Lieferanten, dass gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.9

Für unseren Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits eine bestimmte oder bestimmbare Zeit vereinbart ist. Der Lieferant kann bei unserem Annahmeverzug Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), stehen ihm weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

3.10

Wir sind berechtigt, Zeit, Ort und Menge der Lieferung sowie Art der Verpackung durch Mitteilung mit einer Frist von mindestens einer (1) Woche vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Wir werden dem Lieferanten die durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich im normalen Geschäftsbetrieb des Lieferanten nicht mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin mitteilen.

3.11

Der Lieferant, der die Ware nicht selbst herstellt, darf sie von Dritten beschaffen, trägt aber das Beschaffungsrisiko (wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, z.B. Beschränkung auf Vorrat). Der Lieferant, der die Ware selbst herstellt, aber dafür Teile von Dritten bezieht, haftet für diese als seine Erfüllungsgehilfen.

4

Preise und Zahlungsbedingungen

4.1

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis auch alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transportkosten, Transport- und Verkehrshaftungsversicherung) ein.

4.2

In sämtlichen Rechnungen an uns sind unsere Bestellkennung (Datum und Bestellnummer) sowie Angaben zur Lieferung (Artikelnummer, Menge, Lieferdatum) anzugeben. Sollten Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die Zahlungsfristen (Ziff. 4.3) um den Zeitraum der Verzögerung.

4.3

Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir innerhalb von 14 Kalendertagen zahlen, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung gilt die Zahlung als geleistet mit Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

4.4

Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen i.H. von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).

4.5

Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

Eigentumssicherung

 5.1

Wir bleiben Eigentümer und Urheber von Zeichnungen, Abbildungen, Plänen, Berechnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen. Der Lieferant darf diese Unterlagen ohne unsere Zustimmung weder nutzen, vervielfältigen noch Dritten zugänglich machen. Er hat diese Unterlagen bei Vertragsbeendigung, -erfüllung oder sonstiger Erledigung auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben. Kopien sind zu vernichten, es sei denn der Lieferant ist im Rahmen gesetzlicher Vorschriften zur Aufbewahrung verpflichtet.

5.2

Ziff. 5.1 gilt entsprechend für Werkzeuge, Muster, Vorlagen, Modelle sowie Stoffe, Materialien und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die vom Lieferanten für uns gefertigt und uns gesondert berechnet werden. Diese Gegenstände bleiben oder werden unser Eigentum. Sie sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

5.3

Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) unserer Gegenstände durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

5.4

Soweit der Lieferant die Ware nach Maßgabe bestimmter von uns mitgeteilter Spezifikationen hergestellt hat, verpflichtet er sich, diese Waren nicht ohne unsere vorherige Zustimmung an Dritte zu veräußern.

5.5

Die Übereignung der Ware an uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Alle erweiterten, weitergeleiteten und verlängerten Eigentumsvorbehalte des Lieferanten sind ausgeschlossen. Bei einem einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erlischt der Eigentumsvorbehalt spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware ermächtigt.

Gewährleistung

6.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.2 Als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gilt auch die Beschaffenheit nach Produktbeschreibungen, die (z.B. durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung) Gegenstand des Vertrages geworden sind. Dabei ist unerheblich, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
6.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 6.2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag (insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett) ergibt.
6.4

Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

6.5

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Qualitäts- und Mengenabweichungen sind rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von sieben (10) Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind rechtzeitig gerügt, wenn unsere Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

6.6

Durch Abnahme oder durch Billigung von Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der gelieferten Ware.

6.7

Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefahr in Verzug) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten aber unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

6.8

Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, wenn die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechend in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde. Unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt.

6.9

Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

6.10

Die Gewährleistungsfrist beträgt 30 Monate.

6.11

Mit Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung unserer Gewährleistungsansprüche gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei einer Nacherfüllung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Nacherfüllung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen hat.

7

Produkthaftung

7.1 Der Lieferant haftet für alle von Dritten geltend gemachten Ansprüche wegen Personen- oder Sachschäden, die auf eine von ihm gelieferte fehlerhafte Ware zurückzuführen sind. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung gegenüber Dritten freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.
7.2

Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 1,5 Million zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

7.3

Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die von ihm gelieferte Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Ware bleiben unberührt.

8

Lieferantenregress

8.1

Unsere gesetzlichen Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Gewährleistungsansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer (Kunden) im Einzelfall schulden. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

8.2

Bevor wir einen von unserem Abnehmer (Kunden) geltend gemachten Mängelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mängelanspruch als unserem Abnehmer (Kunden) geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

8.3

Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer (Kunden) oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

9

Ersatzteile

9.1

Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für die an uns gelieferte Ware für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

9.2

Beabsichtigt der Lieferant, mit oder nach Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferte Ware einzustellen, wird er uns dies unverzüglich mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens drei (3) Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

10

Rücktrittsrecht

Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn

10.1

ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt; oder

10.2

wir die bestellte Ware in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenden Umständen (wie zB die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können; oder

10.3

die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

11

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

11.1

Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.2

Ist der Verkäufer Kaufmann iSd HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Leipzig. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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