Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
KD Elektroniksysteme GmbH, Zerbst

Stand: März 2026 | Download

Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen, Vollständigkeit

1.1 

Die nachfolgenden Regelungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) der KD Elektroniksysteme GmbH (nachfolgend: KD). KD erbringt Lieferungen und Leistungen im Bereich von Elektroniksystemen für Ventilation, Wärme, Kälte, Licht und der Vernetzung dieser Systeme mit dem Internet (IoT). Das Leistungsspektrum von KD umfasst u.a.:

  • Entwicklung, Konstruktion, Fertigung und Vertrieb von Elektronikprodukten bzw. Elektroniksystemen;
  • Erbringung von Dienstleistungen, wie Installation und Montage von Elektroniksystemen, Anlagenprüfungen, thermische Simulationen, Systemmodellierungen und Klimatisierungskonzepte,
  • Kabelkonfektionierung,
  • Leiterplattenbestückung.

 

1.2

Die AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen von KD mit Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind, und bei denen KD als Auftragnehmer zur Erbringung von Lieferungen oder Leistungen verpflichtet ist. Das sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Die AGB gelten nicht für Kunden, die Verbraucher sind.

1.3

Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um solche gleicher Art handelt.

1.4

Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn KD in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

1.5

Die zwischen KD und dem Kunden geltenden Vertragsbedingungen ergeben sich in nachstehender Reihenfolge aus den folgenden Vertragsgrundlagen:

  • die zwischen KD und dem Kunden – mündlich oder schriftlich – getroffenen Individualvereinbarungen; z.B. aus dem von KD erstellten und von dem Kunden angenommenen Angebot bzw. Kostenvoranschlag von KD,
  • die vorliegenden AGB in ihrem Geltungsbereich,
  • die gesetzlichen Vorschriften.

 

1.6

Alle Vereinbarungen, die zwischen KD und dem Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag und den vorliegenden AGB zu diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.7

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Angebot, Vertragsabschluss, Änderungen, Urheberrecht

2.1

Angebote von KD sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass KD diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat..

2.2

Angaben von KD zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.3

Eine Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Wenn sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, kann KD dieses Angebot innerhalb von 14 Werktagen (Montag bis Freitag, ungeachtet der gesetzlichen Feiertage am Sitz von KD) ab Zugang annehmen. Die Annahme von KD erfolgt durch schriftliche oder textliche Erklärung (z.B. durch Auftragsbestätigung oder eine Versand-/Abholbereitschaftsanzeige per Mail) oder durch Ausführung des Auftrags.

2.4

Soweit KD den Kunden im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags berät, geschieht dies nach bestem Wissen; ein Beratungsvertrag kommt hierdurch nicht zustande. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen im Hinblick auf die Eignung der gelieferten Waren für die von ihm beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

2.5

KD behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von KD abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Schaltschemata, Entwürfen, Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände, Unterlagen und Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung von KD weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von KD diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

Lieferungen, Gefahrübergang, Lieferfristen und Lieferverzögerungen

3.1

Lieferungen erfolgen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware an den vom Kunden angegebenen Bestimmungsort versandt. Dies geschieht – auch hinsichtlich der Verpackung – auf Kosten des Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, liegt die Wahl der Versendungsart und des Versendungswegs im Ermessen von KD. Auf Wunsch des Kunden verpflichtet sich KD, auf dessen Kosten eine Transportversicherung abzuschließen. Schuldet KD Leistungen, wie die Installation von Geräten, ist Erfüllungsort für diesen Leistungsteil der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

3.2

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bereits mit der Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Transportperson auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.

3.3

 

Transportschäden sind KD sowie dem anliefernden Transportunternehmen bei Ablieferung und wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

3.4

Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

3.5

Sofern im Produktionsprozess Mindestmengen oder feste Losgrößen je Fertigungsschritt notwendig sind, gilt aufgrund dieser chargenbedingten Produktionsabläufe eine Mengentoleranz von ± 5 % der vereinbarten Liefermenge als vereinbart („Lieferspanne“). Eine Lieferung innerhalb dieser Lieferspanne gilt als vertragsgemäße Erfüllung der vereinbarten Liefermenge. Der Kunde ist verpflichtet, die innerhalb dieser Lieferspanne gelieferte Menge abzunehmen. Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlich gelieferten Stückzahl zum vereinbarten Stückpreis. Eine Verpflichtung zur Nachproduktion einzelner Stücke besteht nicht, soweit die tatsächlich gelieferte Menge innerhalb der vereinbarten Lieferspanne liegt und eine Ersatzfertigung nur durch erneute Herstellung einer vollständigen Produktionscharge möglich wäre.

3.6

Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist KD berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des Kunden einzulagern. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung von EUR 100,00 pro Regalplatz pro abgelaufener Woche, beginnend mit der Lieferfrist oder – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware erhoben. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass die tatsächlichen Kosten geringer sind.

3.7

Haben KD und der Kunde eine Rahmenvereinbarung geschlossen und wird die vereinbarte Abnahmemenge im Rahmen der Laufzeit der Rahmenvereinbarung nicht ausgeschöpft, werden 6% vom Nettowarenwert der Abnahmemenge der Rahmenvereinbarung pro Jahr als Einlagerungsgebühr berechnet.

3.8

Von KD in Aussicht gestellte Liefertermine oder Lieferzeiträume (Lieferfristen) erfolgen nach bestem Ermessen und gelten stets nur annähernd.

3.9

Der Beginn von verbindlichen Lieferfristen berechnet sich ab Vertragsschluss (regelmäßig ab Auftragsbestätigung durch KD) sowie vorheriger Zahlung des Kaufpreises, sofern zwischen den Vertragsparteien Vorauszahlungen vereinbart wurden.

3.10

Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt und steht weiter unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen wird KD dem Kunden sobald wie möglich anzeigen.

3.11

Ereignisse höherer Gewalt (Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Streik, Aussperrung, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen und Lieferkettenprobleme bei Zuliefererbetrieben, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen und Verbote, Embargos, Pandemien) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die KD nicht zu vertreten hat, berechtigen KD die Lieferung hinauszuschieben. Bei solchen Ereignissen – wenn sie von vorübergehender Dauer sind – verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dabei gelten diese Wirkungen unabhängig davon, ob diese Ereignisse höherer Gewalt bei KD, einem Zulieferer oder einem sonstigen Subunternehmer von KD eintreten. KD ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn solche Ereignisse KD die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen oder verzögerte Mitwirkungshandlungen berechtigen zur Hinausschiebung der Lieferung.

3.12

Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gerät KD mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so ist die Haftung von KD auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser AGB beschränkt.

4

Eigentumsvorbehalt

4.1

Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von KD (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

4.2

Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, zB Zahlungsverzug, hat KD nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. KD ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

4.3

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von KD hinweisen und KD unverzüglich benachrichtigen, damit KD seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

4.4

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an KD ab. KD ermächtigt den Kunden widerruflich, die an KD abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

4.5

Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für KD als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für KD. Werden die Liefergegenstände mit anderen KD nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt KD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, KD nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt KD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde KD anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für KD

4.6

KD ist verpflichtet, die KD zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt KD die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehalt

 5.1

Preise von KD verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten sowie sonstiger Steuern, Zölle, Abgaben und Lasten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die gesetzliche MwSt. ist in den Preisen von KD nicht enthalten und wird auf der Rechnung getrennt ausgewiesen.

5.2

KD behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkung oder Kostenerhöhung, insbesondere aufgrund von Material- und Energiepreisänderungen, Lieferkettenproblemen oder Veränderungen der Transportkosten eintreten, sofern die Lieferung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll. KD wird entsprechende Preisänderungen rechtzeitig anzeigen.

5.3

Sofern nicht anders vereinbart, ist die jeweilige Vergütung fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. KD ist berechtigt, bei Neukunden eine Anzahlung iHv 100 % der jeweiligen Vergütung zu verlangen, fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.

5.4

Änderungswünsche des Kunden, durch die Mehrkosten entstehen, werden in Rechnung gestellt.

5.5

Zahlungen sind grundsätzlich durch Überweisung zu leisten. Etwaige Überweisungskosten sind durch den Kunden zu tragen.

5.6

Bei schuldhafter Überschreitung der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weiteres – insbesondere ohne dass es einer Mahnung bedarf – in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. KD behält sich die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden vor. Ist eine Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rate in Verzug, so werden die Restschulden aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von KD auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5.7

Der Kunde darf eigene Ansprüche gegen Ansprüche von KD nur aufrechnen oder von ihm geschuldete Leistungen zurückbehalten, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in demselben Vertragsverhältnis begründet worden sind.

5.8

Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss oder wird eine Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsschluss für KD erkennbar, so dass der Zahlungsanspruch von KD hierdurch gefährdet wird, so kann KD, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen. Dies gilt im Falle des Zahlungsverzugs entsprechend.

Gewährleistungsansprüche des Kunden

6.1

Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist.

6.2

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung (Zugang der Ware beim Kunden). Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von KD oder seiner Erfüllungsgehilfen oder im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel), welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren

6.3

Soweit nichts anderes vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den bei Vertragsschluss geltenden Produktspezifikationen von KD; diese ergeben sich bei Standardprodukten aus dem jeweils gültigen Datenblatt von KD und bei sonstigen Produkten aus den Individualvereinbarungen bzw. Produktangaben in den Angebotsunterlagen von KD.

6.4

Die Ware von KD ist nicht dafür bestimmt, als Komponente in solche lebensfördernde oder lebenserhaltende Geräte oder Systeme eingebaut zu werden, bei denen eine Störung der Ware die Gefahr von Personenschäden oder Todesfällen verursachen kann. Ebenso ist die Ware von KD nicht für den Einsatz in der Luft- und Raumfahrt oder für den Einsatz im Rahmen der Personenbeförderung bestimmt. Sollte der Kunde die Ware entgegen dieses ausdrücklichen Verwendungsausschlusses einsetzen, wird der Kunde KD sowie alle Angestellten, Niederlassungen, verbundenen Unternehmen und Distributoren im Hinblick auf jedwede Ansprüche, Kosten (einschließlich angemessener Rechtsanwaltsvergütungskosten), Schäden und Belastungen, die mittelbar oder unmittelbar mit dem nicht berechtigten Einsatz der Ware zusammenhängen, schadlos halten. Ein solcher Anspruch auf Schadloshaltung gilt auch dann, wenn vorgetragen wird, KD habe bei der Herstellung der Ware nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt.

6.5

Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn (i) KD nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht oder (ii) – sofern eine Abnahme vereinbart ist – die Abnahme erfolgt ist. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge KD nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

6.6

Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die KD aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird KD nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen KD bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen KD gehemmt.

6.7

Im Falle von Änderungen an der Ware, die der Kunde selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht.

6.8

Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht, soweit der Mangel aus einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, Lagerung, einem ungeeigneten oder unsachgemäßem Transport, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung resultiert.

6.9

Ist die gelieferte Sache mangelhaft, ist KD – innerhalb angemessener, von KD zu treffender Wahl – zunächst zur Nacherfüllung in Gestalt der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet..

6.10

Auf Verlangen von KD ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an KD zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet KD die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

6.11

Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist, von KD unberechtigt verweigert wird oder nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist erfolgt. Im Falle lediglich unerheblicher Mängel ist der Rücktritt ausgeschlossen. Eine Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt (§ 440 BGB).

6.12

Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

7

Rechtsmängel

7.1

KD steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

7.2

In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird KD nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt KD dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.3

Bei Rechtsverletzungen durch von KD gelieferte Produkte anderer Hersteller wird KD nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen KD bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

8

Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

8.1

Die Haftung von KD auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

8.2

KD haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen.

8.3

Soweit KD gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KD bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers.

8.4

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von KD für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von KD je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

8.5

Soweit KD technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.6

Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von KD wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9

Sonderanfertigungen

9.1

Produkte, die auf Wunsch des Kunden individuell entwickelt oder gefertigt werden (Sonderanfertigungen), werden auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten technischen Angaben, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster oder sonstigen Informationen hergestellt („Fertigung nach Kundenspezifikation“).

9.2

Der Kunde ist verpflichtet, KD sämtliche für Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und Einsatz relevanten Informationen, insbesondere zur Einbausituation, Systemumgebung, Schnittstellen, Belastungen sowie zu vorgesehenen Einsatzbedingungen vollständig und richtig mitzuteilen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.

9.3

Bei Sonderanfertigungen gilt ausschließlich die vereinbarte Spezifikation als geschuldete Beschaffenheit. Entspricht das Produkt der vereinbarten Spezifikation, liegt insbesondere dann kein Sachmangel vor, wenn sich erst im Rahmen der Integration oder Nutzung beim Kunden herausstellt, dass das Produkt aufgrund von Wechselwirkungen mit anderen Komponenten, der konkreten Einbausituation oder der Systemumgebung nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden kann.

9.4

Bei Sonderanfertigungen gilt ausschließlich die vereinbarte Spezifikation als geschuldete Beschaffenheit. Entspricht das Produkt der vereinbarten Spezifikation, liegt insbesondere dann kein Sachmangel vor, wenn sich erst im Rahmen der Integration oder Nutzung beim Kunden herausstellt, dass das Produkt aufgrund von Wechselwirkungen mit anderen Komponenten, der konkreten Einbausituation oder der Systemumgebung nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden kann.

9.5

Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund einer fehlenden oder eingeschränkten Einsatzfähigkeit des Produkts in seiner konkreten Systemumgebung bestehen nicht, sofern der Auftragnehmer das Produkt entsprechend der vereinbarten Spezifikation hergestellt hat. Unberührt bleibt die Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie in den gesetzlich zwingenden Fällen.

9.6

Werden aufgrund der konkreten Einbausituation, Systemumgebung oder sonstiger Umstände beim Kunden Änderungen, Anpassungen oder Nachbearbeitungen am Produkt erforderlich, stellen diese eine gesondert zu vergütende Leistung dar und erfolgen ausschließlich auf Grundlage einer entsprechenden Beauftragung durch den Kunden.

10

Software – Lizenz

10.1

Sofern im Lieferumfang von KD Software enthalten ist und nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt KD dem Kunden das nicht ausschließliche, einfache Recht zur Nutzung der Software ein, d.h. die Software ggf. zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.

10.2

Sofern die Überlassung von Software vereinbart ist, erfolgt die Überlassung ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code). Der Quellcode (source code) ist nicht Vertragsgegenstand und wird nicht mitgeliefert.

10.3

Die zulässige Nutzung umfasst die Verwendung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zB im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“.

10.4

Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von KD sichtbar anbringen.

10.5

Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird KD die KD zustehenden Rechte geltend machen.

10.6

KD ist zur Weiterentwicklung der Software berechtigt und kann Änderungen einzelner Funktionen oder den Launch neuer Versionen vorsehen, sofern der bestimmungsgemäße Gebrauch der Software für den Kunden nicht negativ verändert wird. KD wird den Kunden über entsprechende Softwareaktualisierungen informieren.

10.7

Updates/Patches werden nur nach gesonderter Vereinbarung oder im Rahmen eines gesonderten Wartungsvertrags geliefert.

11

Montagearbeiten und Serviceleistungen

Sofern im Leistungsumfang von KD Montagearbeiten und Serviceleistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen) enthalten sind, gelten für diese Montagearbeiten und Serviceleistungen folgende Regelungen:

11.1

Montagearbeiten und Serviceleistungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Die Berechnung der Stundensätze als Vergütung erfolgt mangels anderer Vereinbarung nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen jeweiligen Preisliste, die wir dem Kunden jeweils auf erste Anforderung unverzüglich unentgeltlich zur Verfügung stellen.

11.2

Mit der Abnahme der Montagearbeiten und Serviceleistungen ist der Rechnungsbetrag fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.

11.3

Die Fertigstellung der Montagearbeiten und Serviceleistungen wird KD dem Kunden mitteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als derartige Mitteilung. Die Abnahme hat binnen einer Woche nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen. Die Abnahme erfolgt mangels anderer Vereinbarungen dort, wo die vertragsgegenständliche Arbeit vertragsgemäß durchgeführt worden ist. Sind die Montagearbeiten und Serviceleistungen bei Abnahme durch den Kunden nicht beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, so gilt der Vertragsgegenstand auch dann als ordnungsgemäß abgenommen, wenn der Kunde das Werkergebnis unbeanstandet dauerhaft, das heißt für mehr als 14 Kalendertage in Benutzung genommen hat.

11.4

Für Sachmängel leistet KD — soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist — über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage der Abnahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns, oder im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel).

11.5

Sofern in § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten die übrigen Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls für die Montagearbeiten und Serviceleistungen. Im Übrigen leistet KD entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des BGB (§§ 633 ff.) Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit seiner Montagearbeiten und Serviceleistungen.

12

Schlussbestimmungen

12.1

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen KD und dem Kunden nach Wahl von KD Leipzig (Sachsen) oder der Sitz von KD.

12.2

Die Beziehungen zwischen KD und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

12.3

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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